Bei der Ausübung von Dienstbarkeiten sind Benützungsänderungen zulässig, zB durch die Änderung der Benützungsart, die Steigerung der Benützerzahl, durch technischen Fortschritt bedingte Ausübungsänderungen und bei Wegeservituten durch die Errichtung von Toren oder Schrankenanlagen durch den Belasteten. Dadurch darf aber die Belastung des dienenden Grundstückes nicht erheblich erschwert werden, wobei im Einzelfall jeweils eine Interessenabwägung zu erfolgen hat.