Nach dem Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen dem rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB, dem richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot und den gesetzlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten.
Nach dem Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen dem rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB, dem richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot und den gesetzlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten.