Ein Auftraggeber hat, damit potenzielle Bewerber oder Bieter von der beabsichtigten Beschaffung Kenntnis erlangen können, diese bekannt zu machen. Damit wird es potenziellen Interessenten ermöglicht, zu prüfen, ob ein bestimmtes Vergabeverfahren für sie von Interesse sein kann. Eine Nichtbekanntmachung würde zu einer Ungleichbehandlung der potenziell interessierten Unternehmer führen und damit eine Verletzung von Vergabevorschriften darstellen.