Weder Grundstücksverkäufe, Baurechtseinräumungen noch die Anmietung von (noch zu errichtenden) Immobilien selbst sind seitens öffentlicher Auftraggeber auszuschreiben. Nehmen Letztere aber im Rahmen solcher Vorgänge einen entscheidenden Einfluss auf das vom Dritten sodann errichtete Bauwerk und entspricht dieses ihren Erfordernissen, handelt es sich um einen ausschreibungspflichtigen Vorgang (versteckter Bauauftrag). Mögliche Sanktionen bei Nichtbeachtung reichen ua von der Nichtigkeit des Vertrags bis hin zu Geldbußen.