Der Tod des stillen Gesellschafters löst die stille Gesellschaft nicht auf; sie wird mit den Erben (allenfalls aufgeteilt) fortgesetzt.
Wird die Gesellschaft aufgelöst – wie durch Beschlussfassung oder Kündigung –, endet sie ohne Liquidationsverfahren; es kommt nur zur Auseinandersetzung und zur allfälligen Auszahlung des Guthabens des stillen Gesellschafters, der zudem an schwebenden Geschäften teilnimmt.