Der Auflösung folgen regelmäßig die Abwicklung und schließlich die Löschung und damit Vollbeendigung der Gesellschaft.
Auflösungsgründe
Die gesetzlichen Auflösungsgründe – im Wesentlichen Beschluss der Gesellschafter, Kündigung oder Insolvenz – sind in § 131 UGB geregelt. Gesellschaftsvertraglich können auch weitere Gründe wie auch Bedingungen vorgesehen werden.