Eine Bedingung kann einer letztwilligen Verfügung als Nebenbestimmung beigesetzt werden. Bei einer Bedingung wird der Erwerb oder der Verlust eines Rechts an ein zukünftiges, noch ungewisses Ereignis geknüpft (§ 696 ABGB). Erfolgt der Rechtserwerb erst bei Eintritt der Bedingung, spricht man von aufschiebender Bedingung; kommt es bei Bedingungseintritt zum Rechtsverlust, von auflösender Bedingung. Andere Nebenbestimmungen sind die Befristung (§ 705 ABGB) und die Auflage (§ 709 ABGB).