Der Bauvertrag, welcher die Errichtung eines Bauwerks gegen Entgelt zum Gegenstand hat, ist grds als Werkvertrag iSd § 1151 ABGB zu qualifizieren. Eine wichtige Rolle beim Bauvertrag spielen ÖNORMEN, diese müssen, so wie AGB, Vertragsinhalt werden. Lex specialis für den Bauvertrag ist ua die Sicherstellung nach § 1170b ABGB, wonach der Bauunternehmer (abweichend von den allgemeinen Regeln des Werkvertrags) Teile des Entgelts bereits ab Vertragsschluss fordern kann.