vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bauleistungen durch Dritte

VerwaltungsrechtVergaberechtSporerJänner 2024

Weder Grundstücksverkäufe, Baurechtseinräumungen noch die Anmietung von (noch zu errichtenden) Immobilien selbst sind seitens öffentlicher Auftraggeber auszuschreiben. Nehmen Letztere aber im Rahmen solcher Vorgänge einen entscheidenden Einfluss auf das vom Dritten sodann errichtete Bauwerk und entspricht dieses ihren Erfordernissen, handelt es sich um einen ausschreibungspflichtigen Vorgang (versteckter Bauauftrag). Mögliche Sanktionen bei Nichtbeachtung reichen ua von der Nichtigkeit des Vertrags bis hin zu Geldbußen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte