Die Ausübung von Jagdtätigkeiten gilt nach der stRsp des VwGH als Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ist für die Unfallversicherung für Jagdpächter und/oder Eigenjagdberechtigte zuständig. Ein Jagdpächter pachtet entweder eine Eigenjagd oder eine Gemeindejagd (Genossenschaftsjagd). Grundsätzlich bewirkt eine bestehende Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Ausnahme von der Jagdunfallversicherung nach dem BSVG (Kausalitätsprinzip).