Das österreichische Bankgeheimnis ist in § 38 BWG geregelt. Kreditinstitute, deren Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte oder sonst für das Kreditinstitut tätige Personen dürfen jene Geheimnisse bzw Informationen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit (potenziellen) Kunden oder aufgrund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder offenbaren noch verwerten. § 38 Abs 4 BWG bestimmt weitere Geheimhaltungsverpflichtete.