Ein Arbeiter ist gem § 82a lit a GewO 1859 zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Dabei unterscheidet man zwischen Dienstunfähigkeit und Gesundheitsgefährdung. In beiden Fällen muss die Gesundheitsbeeinträchtigung bzw -gefährdung von Dauer sein. Ein Austritt nach § 82a lit a GewO 1859 ist jedoch unzulässig, wenn der Arbeitnehmer das Anbot einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung zurückgewiesen hat.