Ein Angestellter ist gem § 26 Z 1 AngG insb dann zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. In beiden Fällen muss die Gesundheitsbeeinträchtigung bzw -gefährdung von Dauer sein. Ein Austritt nach § 26 Z 1 AngG ist jedoch unzulässig, wenn der Angestellte ein Anbot einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung zurückgewiesen hat.