Laut § 82a lit d und e GewO 1859 ist ein Arbeiter zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt, wenn ihm der Arbeitgeber die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder außerstande ist oder sich weigert, dem Arbeiter Verdienst zu geben. Obgleich im Gesetz nur von „Vorenthalten“ die Rede ist, berechtigt ebenso die Schmälerung des Entgelts den Arbeiter zum vorzeitigen Austritt. Unter Umständen muss der Arbeiter dem Arbeitgeber aber eine Nachfrist einräumen.