Mit dem Begriff „Pflichtenverweigerung“ werden zwei Tatbestände im AngG angesprochen, welche zum vorzeitigen Austritt berechtigen: Die Verletzung (anderer) wesentlicher Vertragsbestimmungen (§ 26 Z 2 letzter Fall AngG) und die Weigerung des Arbeitgebers, den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen (§ 26 Z 3 AngG). Umfasst sind davon insb Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Fürsorgepflicht – speziell Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften.