Nach § 82a lit c GewO 1859 kann ein Arbeiter dann berechtigt seinen vorzeitigen Austritt aussprechen, wenn der Gewerbeinhaber versucht, den Arbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten. Darüber hinaus berechtigt § 82a lit d zweiter Fall GewO 1859 einen Arbeiter zum vorzeitigen Austritt, wenn der Gewerbeinhaber „wesentliche Vertragsbestimmungen“ verletzt. Umfasst sind davon insb Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.