Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die eingetragene Marke im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, zu verwenden. Das MarkSchG sieht folgende Tatbestände vor: (i) Doppelidentität, (ii) Verwechslungsgefahr, (iii) Schutz der bekannten Marke, (iv) Verletzung durch Waren im Transit und (v) Verletzung durch Verpackung, Etiketten udgl.