Liegt eine Verletzung des Markenrechts vor, ist der Markeninhaber berechtigt, bestimmte Ansprüche zivilrechtlicher Natur gegen den Verletzer durchzusetzen. Daneben gibt es noch strafrechtliche Sanktionen. Neben den Verjährungsfristen von drei bzw dreißig Jahren ist noch die Verwirkung zu beachten.