Jeder Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen (§ 154 Abs 2 StPO). Er ist überdies verpflichtet, einer allfälligen Ladung Folge zu leisten, damit das Gericht die Personalien des Zeugen aufnehmen und ihn über seine Rechte belehren kann. Erst dann kann der Zeuge von einem – allfälligen – Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.