Die Auskunft aus dem Kontenregister und die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO) ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, Informationen über Geschäftsverbindungen zu Kreditinstituten zu erheben. Sie durchbrechen das Bankgeheimnis und sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, um die Aufklärung von Straftaten zu gewährleisten. Die Kontenregisterabfrage erfasst äußere Kontodaten, die Bankauskunft erfasst auch tiefere Einblicke in finanzielle Transaktionen. Beide Instrumente dienen der Aufklärung von Straftaten und der Sicherstellung vermögensrechtlicher Anordnungen.