Im Zuge einer Ehescheidung ist das eheliche Vermögen zwischen den ehemaligen Ehegatten zu splitten. § 82 Abs 1 EheG normiert jedoch, dass bestimmte Vermögensgüter von einer nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen sind. Dieser demonstrative Negativkatalog beinhaltet eingebrachte, geschenkte oder ererbte Sachen und Güter, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienen sowie Unternehmensbestandteile und Unternehmensanteile. § 82 Abs 2 EheG enthält wiederum Gegenausnahmen hinsichtlich einer eingebrachten, geschenkten oder ererbten Ehewohnung und des Hausrates.