Im Aufteilungsverfahren hat primär eine reale Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse zu erfolgen. Ist dies nach Billigkeit nicht möglich, kann einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. In der Praxis kommt es in vielen Aufteilungsverfahren zu solchen Ausgleichszahlungen, da es zumeist nicht möglich ist, mittels Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte ein entsprechendes Aufteilungsverhältnis zu erreichen. Dem Richter steht es frei, amtswegig oder lediglich aufgrund eines Antrages zu agieren.