Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt die sv-rechtliche Zuständigkeit bei Auslandsentsendungen sowie bei allen denkbaren Konstellationen von gleichzeitig mehreren Tätigkeiten in einem/mehreren EU-/EWR-Mitgliedstaaten bei einem/mehreren Arbeitgebern/Auftraggebern. Die beiden sv-rechtlichen Grundprinzipien besagen, dass die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaates und grundsätzlich die SV-Vorschriften des Tätigkeitsstaates gelten. Im Fall einer Entsendung bleiben weiterhin die SV-Vorschriften des Heimatstaates des Arbeitnehmers für max 24 Monate anwendbar.