Zur Beantwortung der Frage, welches Arbeitsrecht bei einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland gilt, ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat (außerhalb der EU) tätig wird. Innerhalb der EU gelangen die Rom I-Verordnung für ab dem 17. 12. 2009 abgeschlossene Arbeitsverträge und das Europäische Vertragsstatutübereinkommen (EVÜ) für davor abgeschlossene Arbeitsverträge und die EU-Entsenderichtlinie zur Anwendung. Es gilt das Prinzip der freien Rechtswahl. Bei Entsendungen in Drittstaaten gilt va das Internationale Privatrechtsgesetz.