In der durch das EU-FinAnpG geänderten, seit 1.9.2019 geltenden Fassung, bietet § 48 BAO zwei außensteuerrechtliche Regelungsbereiche:
In den Absätzen 1 bis 4 finden sich mehrere Feststellungsbescheide des BMF iZm einem Verfahren nach dem EU-BesteuerungsstreitbeilegungsG oder einem sonstigen Verständigungsverfahren.