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Auslandsbeziehung – § 48 BAO

BAOAllgemeinesUngerJänner 2024

In der durch das EU-FinAnpG geänderten, seit 1.9.2019 geltenden Fassung, bietet § 48 BAO zwei außensteuerrechtliche Regelungsbereiche:

In den Absätzen 1 bis 4 finden sich mehrere Feststellungsbescheide des BMF iZm einem Verfahren nach dem EU-BesteuerungsstreitbeilegungsG oder einem sonstigen Verständigungsverfahren.

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