Bei Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sind die Täter oft unbekannt. Daher ist eine Rechtsverfolgung ohne Informationen des Providers oft unmöglich. Auskunftspflichten für Provider sind sowohl in §§ 13 ff ECG und in § 87b UrhG als auch in der StPO und im SPG geregelt. Diese stehen jedoch im Spannungsfeld zum Datenschutzrecht und zum Redaktions- und Telekommunikationsgeheimnis.