Alle nach UGB Rechnungslegungspflichtigen haben zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der zumindest aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu bestehen hat (§ 193 Abs 2, 4 UGB). Die Bilanz gibt dabei Aufschluss über die Vermögenslage des Rechnungslegungspflichtigen, also insb über Vermögensgegenstände und Schulden. Das UGB enthält nähere Vorgaben dazu, wie die Bilanz zu gliedern ist.

