Der Rückersatz von Ausbildungskosten ist zwingend schriftlich unter Angabe der konkreten Ausbildung sowie der konkret aufzuwendenden Kosten zu vereinbaren. Rückforderbar sind lediglich die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten. Darunter fällt – bei gesonderter Vereinbarung – auch das fortgezahlte Entgelt. Pauschale Vorwegvereinbarungen sind unzulässig. Darüber hinaus muss zwingend eine monatliche Aliuqotierungsregelung vereinbart werden. Ein Rückersatz kann nur bei bestimmten Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.