Der Aufwandersatzanspruch stellt auf ein dreipersonales Verhältnis ab: Der Verkürzte erbringt eine Leistung an einen Dritten, obwohl diese Leistung eigentlich der Bereicherte erbringen hätte müssen. Paradebeispiel dafür ist der Unterhalt, den der Scheinvater anstelle des leiblichen Vaters an das Kind bezahlt. Daher steht dem Scheinvater ein Aufwandersatzanspruch gegen den leiblichen Vater zu. Gerade im Unterhaltsrecht ist in diesem Zusammenhang auch die Rsp-Änderung bzgl der anwendbaren Verjährungsfristen zu beachten: Diese richten sich nun nach der Frist des bezahlten Anspruchs.