Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Auslegung von Verträgen wird zunächst in § 914 ABGB behandelt; erst subsidiär kommen die Unklarheitenregeln des § 915 ABGB zur Anwendung. Einerseits gilt, dass bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, der Verpflichtete wolle sich eher die geringere als die schwerere Last auflegen. Außerdem wird bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen verstanden, der sich derselben bedient hat.