Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Auslegung von Verträgen wird im ABGB in § 914 behandelt; es kann zwischen einfacher und ergänzender Auslegung unterschieden werden. Im Zuge der ergänzenden Auslegung wird eine von den Parteien nicht bedachte Vertragslücke ua durch das Weiterführen des tatsächlichen Parteiwillens, Beachtung der redlichen Verkehrssitte und des Prinzips von Treu und Glauben geschlossen. Ist die ergänzende Auslegung nicht möglich, ist auf die Unklarheitenregeln des § 915 ABGB zurückzugreifen.