Der Gesetzgeber sieht für die nacheheliche Aufteilung der Vermögensgüter primär den außergerichtlichen Weg vor. Die Ehegatten sollen nach Möglichkeit versuchen, ohne Einschaltung eines Gerichtes, ihr Hab und Gut aufzuteilen. Gelingt dies nicht, kann bei Gericht ein Antrag eingebracht werden. Dieser wird im außerstreitigen Verfahren geprüft und ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles bei Gericht einzubringen. Die sachliche Zuständigkeit kommt den Bezirksgerichten zu; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 76 Abs 1 JN.