Aufteilungsvereinbarungen unterteilen sich in Vorwegvereinbarungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen. Mithilfe solcher Vereinbarungen wird den Ehegatten ein erheblicher Gestaltungsspielraum hinsichtlich der nachehelichen Vermögensaufteilung eingeräumt. Besonders die „Opt-in“ bzw „Opt-out“ Möglichkeit der Ehewohnung spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Wird eine Aufteilungsvereinbarung iZm einer Eheauflösung getroffen, kommen die (strengen) Formvorschriften der Vorwegvereinbarungen sowie die gerichtlichen Kontrollbefugnisse nicht zur Anwendung.