§ 17 MRG regelt den auf die Betriebskosten anzuwendenden Aufteilungsschlüssel. Grundlage für die Kostenverteilung bildet die Nutzfläche des Mietobjekts. Für Mietobjekte außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist der Verteilungsschlüssel der Betriebskosten – in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung – frei vereinbar.