Der alleine obsorgeberechtigte Elternteil und im Falle der Obsorge beider Elternteile jener, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, haben das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Allerdings sind die Informationspflichten nach § 189 ABGB zu beachten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht schließt die Berechtigung, die Reisedokumente für das Kind innezuhaben, mit ein. Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kommt nur in Alltagsentscheidungen (Ausflüge, Übernachtung bei Freunden) im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung des Kontaktrechts das Aufenthaltbestimmungsrecht zu.