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Arzneimittelgroßhandel durch Apotheken – gelegentliche Lieferung

VerwaltungsrechtArzneimittelrechtDilger/DilgerSeptember 2024

Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf unbeschränkt alle Tätigkeiten im Rahmen beider Konzessionen ausüben. Gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen dieser Tätigkeiten sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig. Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf aufgrund der Konzessionen öfter als gelegentlich an andere Unternehmen/Apotheken abgeben. 

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