Ein Unternehmen mit einer Doppelkonzession (öffentliche Apotheke und Arzneimittelgroßhandel) darf unbeschränkt alle Tätigkeiten im Rahmen beider Konzessionen ausüben. Gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen dieser Tätigkeiten sind sowohl verfassungs- als auch unionsrechtswidrig.
Einleitung
Der Arzneimittelgroßhandel stellt eines der Hauptkapitel des Arzneimittelrechts im Rahmen der zentralen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG)1 dar.