Die Körperschaftsteuer unterscheidet wie die Einkommensteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Körperschaften, deren Geschäftsleitung oder Sitz im Inland liegt, sind mit ihrem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Demgegenüber beschränkt sich die Steuerpflicht bei Körperschaften öffentlichen Rechts, steuerbefreiten Körperschaften und bei Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, auf bestimmte inländische Einkünfte.