Der Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, Beginn und Ende der Arbeitszeit sind uhrzeitmäßig genau zu erfassen. Arbeitszeitaufzeichnungen sind hinsichtlich aller Arbeiter und Angestellten zu führen. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des AZG fallen. Für Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.