Wird ein Arbeiter aufgrund eines Arbeitsunfalles an der Verrichtung seiner Arbeit verhindert, hat er ohne Rücksicht auf andere Dienstverhinderungen infolge von Krankheit einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung pro Anlassfall, das heißt pro Arbeitsunfall, acht bzw zehn Wochen. Ein weiterer Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht für Arbeiter nicht.