Sofern sich ein Arbeitsunfall ereignet oder ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleidet, treffen den Arbeitgeber sowohl nach dem ASVG als auch nach dem ASchG gewisse Pflichten. An die AUVA bzw den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger hat der Arbeitgeber eine Unfallmeldung zu erstatten, in welcher insb Angaben zum Unfallhergang und zu den Verletzungen anzugeben sind. Auch das Arbeitsinspektorat ist grundsätzlich über einen Arbeitsunfall zu informieren. Daneben obliegen dem Arbeitgeber weitere Aufzeichnungs- und Berichtspflichten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheit.