Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist der Überlasser Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers. Der Überlasser stellt dem Beschäftiger seinen Arbeitnehmer zur Leistungserbringung zur Verfügung. Aus dieser Konstruktion ergibt sich zwangsläufig, dass sowohl den Überlasser als auch den Beschäftiger einige besondere Pflichten treffen. So hat etwa der Überlasser besondere Mitteilungs-, und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Den Beschäftiger trifft eine besondere Bürgenhaftung für die Entgeltansprüche des Überlassenen und er hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen.