Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) definiert die Arbeitskräfteüberlassung in § 1 Abs 1 AÜG als „Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden“. Die Arbeitskräfte müssen dabei durch den Überlasser zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet sein. Beim abzuschließenden Vertrag muss es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln, zumal Arbeitskräfte iSd AÜG sowohl Arbeitnehmer als auch arbeitnehmerähnliche Personen sein können.