Als einer der Schwerpunkte des ASchG ist die verpflichtende Betreuung von Betrieben durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (= Präventivfachkräfte) unabhängig von der Betriebsgröße vorgesehen. Diese Betreuung kann durch eine interne Anstellung der Präventivfachkräften als Dienstnehmer oder durch Beiziehung externer Personen mittels Werkvertrages oder durch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums (zB der AUVA), in dem Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmediziner tätig sind, erfolgen.