Zum Schutz der Arbeitnehmer vor den negativen Folgen von Bildschirmarbeit sieht der Gesetzgeber im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in den §§ 67f ASchG und in der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) spezielle Regelungen für die Bildschirmarbeit vor. Die Regelungen betreffen dabei insb die Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze und die Gestaltung der Bildschirmarbeit mit entsprechenden Bildschirmpausen und Tätigkeitswechseln. Daneben sind Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens sowie spezielle Sehbehelfe (Bildschirmbrille) vorgesehen.