Arbeitnehmer dürfen mit bestimmten Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht nur dann beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung und bei Fortdauer der Tätigkeit Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Daneben gibt es noch besondere Untersuchungspflichten bei Einwirkung durch Lärm sowie bei besonderen Gesundheitsgefährdungen durch die Tätigkeit. Untersuchungen sind von dazu ermächtigten Ärzten durchzuführen, die zu beurteilen haben, ob der Arbeitnehmer für die konkrete Tätigkeit geeignet ist oder nicht.