Die Arbeiterkammerumlage (KU) ist von den der Arbeiterkammer angehörenden Arbeitnehmern zu tragen und nur von der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage, nicht jedoch von Sonderzahlungen zu entrichten. Der Beitragssatz wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Für bestimmte Personengruppen wie etwa Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte oder leitende Angestellte, ist keine Kammerumlage zu entrichten.