Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug (ausländischer Unfallort, Lenker, Zulassungsbesitzer) bestimmt sich das anwendbare Recht bei außervertraglichen Ansprüchen anhand des Haager Verkehrsrechtsübereinkommens, wenn der Gerichtsort in einem der 12 Mitgliedsstaaten des Übereinkommens liegt. In den sonstigen EU-Mitgliedsländern ist das anwendbare Recht nach der Rom II-VO zu ermitteln. Bei vertraglichen Sonderbeziehungen ist idR immer auf die Rom I-VO zurückzugreifen. Die Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer richten sich nach dem Recht des Unfallorts.