Bei Verletzungen sieht das UrhG sowohl zivil- als auch strafrechtliche Sanktionen vor, wobei die strafrechtlichen Sanktionen in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen. In der Regel werden urheberrechtliche Eingriffe (meist nach außergerichtlicher Abmahnung) im Zivilrechtsweg mit Unterlassungsklage verfolgt. Häufig wird die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden.