vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anonymverfügung

VerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrechtWurmhöringerSeptember 2025

Nach § 49a VStG ist die Behörde befugt, mittels einer Anonymverfügung vorzugehen, wenn das oberste Organ im Vorhinein mit einer Verordnung bestimmt hat, für den von der Verwaltungsübertretung betroffenen Tatbestand eine festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Eine Anonymverfügung wird gegen eine unbekannte Person erlassen und dient in erster Linie der Entlastung der Verwaltungsbehörden und findet insbesondere im Verkehrsrecht Anwendung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte